Re: Familienversicherung gekündigt (Krankenkassenrecht)

Bodi, Freitag, 22.08.2008, 19:15 (vor 5940 Tagen) @ Friedrich

Nachzahlungen lassen sich mit einer Versicherungspflicht begründen. Diese gibt es aber erst seit dem 01.04.2007 (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Für Zeiten davor kann die Kasse ohne weiteres keine Nachforderungen stellen.
Das engt den Zeitraum schon mal etwas ein.

Eine geringfügige Beschäftigung (Gehalt bis 400 EUR mtl.) führt nicht zu einem Krankenversicherungsschutz, auch wenn der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft leistet. Deshalb droht für den Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung eine Nachzahlung.

Für Zeiten der betrieblichen Berufsausbildung besteht jedoch Krankenversicherungschutz kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5), auch wenn die Vergütung 400 EUR nicht übersteigt (§ 7 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber führt den Beitrag incl. Arbeitnehmeranteil an die Kasse ab.
M.E. wäre eine Nachzahlung maximal von April 2007-Juli 2008 zu rechtfertigen.


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