Re: Zur Angabe verpflichtet ? (Krankenkassenrecht)
Sollten Sie nicht erst die Kündigungsfristen prüfen ?
Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Beim Wechsel in eine andere freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist die Bindefrist von 18 Monaten an die ursprüngliche Krankenversicherung einzuhalten. Ist der Wechsel in eine private Krankenversicherung beabsichtigt, ist die 18-monatige Bindefrist nicht maßgeblich.
Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kann bei Beitragssatzerhöhung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden. Hier gilt jedoch nicht die 18-monatige Bindefrist an die ursprüngliche freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.
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- Zur Angabe verpflichtet ? -
Jasmin,
15.09.2008, 20:52
- Re: Zur Angabe verpflichtet ? - Tarek, 19.09.2008, 01:28
- Re: Zur Angabe verpflichtet ? - Angela, 03.10.2008, 01:39