Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)

Angela, Freitag, 03.10.2008, 01:48 (vor 5895 Tagen) @ Leser

Grundsätzlich muss rückwirkend berechnet werden!!

Sicher sind manche Krankenkassen zu doof, das überhaupt zu merken, wenn man Mitglied werden will...

Andere Kassen machen ggf. ab und zu Ausnahmeentscheidungen!!!
ABER: das ist immer in Bezug auf den individuellen Fall!! Man kann hier keine definitive Aussage machen!

Denn Fakt ist nun mal, dass rückberechnet werden muss lt.Gesetz!!

Wenn es nicht gemacht wird, ist es entweder ein Fehler, oder eben Einzelfallentscheidung...


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