Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)

Bodi, Mittwoch, 01.10.2008, 10:50 (vor 5897 Tagen) @ Leser

Den Thread habe ich auch gelesen. Tatsache ist aber, dass Krankenkassen momentan noch vielfach Beiträge rückwirkend einfordern, selbst wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.


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