Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)

Bodi, (vor 6243 Tagen) @ Leser

Den Thread habe ich auch gelesen. Tatsache ist aber, dass Krankenkassen momentan noch vielfach Beiträge rückwirkend einfordern, selbst wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion