Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)
Den Thread habe ich auch gelesen. Tatsache ist aber, dass Krankenkassen momentan noch vielfach Beiträge rückwirkend einfordern, selbst wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Den Thread habe ich auch gelesen. Tatsache ist aber, dass Krankenkassen momentan noch vielfach Beiträge rückwirkend einfordern, selbst wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
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