Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)

Leser, Dienstag, 30.09.2008, 01:09 (vor 5902 Tagen)

In einem anderen Board ist eine heftige Diskussion über die Praxis der GKV im Hinblick auf das o.g. Gesetz entbrannt. Auf der einen Seite standen die Vertreter der üblichen Rechtsauslegung . Die andere Seite beharrte darauf, dass die Kassen sich intern auf eine besondere Gangart geeinigt hätten : Keine Einstufung als Mitglied ohne Antrag/ Mitwirkung des Betroffenen. Sollte ein lange Nichtversicherter etwa anläßlich einer Arbeitsaufnahme wieder mit der GKV konfrontiert werden, würde die Kasse keine Rückwärtsrecherche betreiben.Nur im Leistungsfall aus einer bisher "unversicherten" Situation heraus würden Beiträge rückwirkend erhoben. Gibt es hierzu konkrete Hinweise ?
Vielen Dank für konkrete Informationen.


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