Re: Arztkosten bei rückwirkender Familienversicherung (Krankenkassenrecht)

Florian @, Sonntag, 08.02.2009, 20:38 (vor 5766 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

Danke erst Mal. Meine Frage war im Kern nicht, ob es rechtmäßig wäre, wenn eine Beamtin familienversichert worden wäre - alle beteiligten Kassen aktzeptieren das. Mich würde allerdings interessieren, wo steht, dass das nicht geht, denn es kann natürlich Auswirkungen auf meine Frage haben.

Nach welchen Kriterien richtet sich, >ob die Ehefrau mit dem Tage der Berufung als Beamtin noch rückwirkend eine eigene Versicherung in der GKV abschließen kann.

Gesetz der Fall, die GKV habe sich inzwischen tatsächlich bereit erklärt, die normalen Behandlungskosten zu zahlen. ist die Frage nun:

Wer trüge die Differenz zwischen den von der GKV übernommenen Kosten und den von der Ärztin (bzw. der Abrechnungsstelle) geltend gemachten privatärztlichen Kosten?

Müsste etwa das SGB II-Amt befürchten, diese Differenz originär zahlen zu müssen oder gar aus Konsequenz einer Falschberatung (sozialrechtlicher Wiederherstllungsanspruch)? Oder müsste die PKV den Differenzbetrag zahlen und könnte eventuell (bei wem) in Regress gehen?

Ich erwarte natürlich hier keine eindeutige Antwort. Auch über gute Argumente würde ich micht freuen.

Mich deucht, entweder wäre in solch einem Fall etwas falsch gelaufen und müsste wieder gerade gerückt werden, oder es läge doch eine Gesetzeslücke vor (Was zwar selten ist, aber im Bereich des SGB II nicht so ungewöhnlich wäre).

Gruß
Florian


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum