Re: Familienversicherung + Rentenversicherung (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Sonntag, 18.04.2010, 21:19 (vor 5333 Tagen) @ Max

Hallo,
bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Geringfügigkeit liegt vor, wenn:
1) die Beschäftigung bei einer 5- oder 6-Tage-Woche von vornherein auf maximal 2 Zeitmonate (oder bei mehreren Beschäftigungen auf maximal 60 Kalendertage) innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
oder
2) Wenn weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird:
Die Beschäftigung von vornherein auf maximal 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
Wenn Punkt 1 oder 2 erfüllt ist, spielt die Verdiensthöhe keine Rolle. In dem Fall am besten die Gehaltsabteilung darauf ansprechen.

Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern werden sowohl bei 1 als auch 2 mitgerechnet.

Wenn Punkt 1 oder 2 erfüllt sind, besteht weiterhin die kostenlose Familienversicherung. Kindergeld und Bafög zählen hierbei nicht als Einkommen.

Gruß
RHW


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