Re: Taunus schickt keine Kündigungsbestätigung (Gesetzliche Krankenkassen)
Per Fax verschickte Kündigungen sind vor Gericht nicht rechtswirksam. Anders verhält es sich bei der Versendung per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein, denn hier muss der Empfänger (Taunus BKK) mit Empfangsdatum, Vor- und Zunamen und seiner Unterschrift den Erhalt der Sendung schriftlich bestätigen (auf dem Rückschein, den der Absender als Nachweis zurückerhält). Daran kann ein Richter dann offiziell den fristgerechten Erhalt der Kündigung nachweislich ersehen.
Richtig ist, dass von der Taunus BKK innerhalb von 14 Tagen nach offiziell bestätigtem Erhalt einer Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausgestellt werden muss.
Um das Ganze auf dem Rechtsweg weiter verfolgen zu können: Nochmals eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein an die Taunus BKK verschicken und - falls dann nicht innerhalb von 14 Tagen eine entsprechende Kündigungsbestätigung der Taunus BKK eintrifft - die Angelegenheit per Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht klären. Die im Vergleich zur Fax-Versendung höheren Portokosten sollten Ihnen das Wert sein, wenn der geplante Krankenkassenwechsel wirklich ernsthaft gemeint ist.
Gruß
Elgin