ReKostenerstattungsverfahren (Gesetzliche Krankenkassen)

Thomas, (vor 7054 Tagen) @ Paul

Über die Kostenerstattung informiert die GKV. Bei der GKV hat jeder Anspruch auf Kostenerstattung - man muss diese auf mindestens 12 Monate wählen. Als Kostenerstatter darf man die Chipkarte nicht mehr verwenden und unterschreibt dies auch (außer im Krankenhaus bei Beschränkung auf den ambulanten Bereich). Bei Verwendung der Chipkarte liegt Betrug vor! Also ein fallweises Verwenden der Chipkarte ist damit für 12 Monate verboten!

Man kann die Kostenerstattung für folgende Bereiche wählen:
a) alle Bereiche (unsinnig)
b) ambulanter Bereich ohne Krankenhaus (sinnvolle Wahl)
c) Ausland (muss man ja notgedrungen tun, wenn man eine Wahlbehandlung, z.B. Zahnersatz, im Ausland machen lassen will)

Es kostet nichts extra, die Kostenerstattung zu wählen. Der Beitrag bleibt derselbe.

Nun zu den Problemfeldern und Unterschieden:

1. Die GKV darf nur das erstatten, was an Kosten über Chipkarte (sogenannte Sachleistung) angefallen wäre.

2. Die GKVen müssen einen Abschlag von der Erstattung nehmen für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung, d.h. man verlangt Geld dafür, dass du dich aus der Budgetierung, also der RATIONIERUNG der GKV freikaufst! Dieser Abschlag beträgt je nach GKV zwischen 2,5% und 10% der Rechnung inkl. der Verwaltungskosten für die Kostenerstattung. Hier kommt nun der Haken! Die Bundesbeihilfe darf diese Kosten im Gegensatz zu einer privaten Zusatzversicherung nicht erstatten! Deshalb ist es wichtig eine GKV zu wählen die Höchstgrenzen pro Sammeleinreichung der Rechnungen und Rezepte vorsieht! So verlangen manche Kassen pro Einreichung maximal 25 bis 40€ Abzug pro Abrechnung, egal wieviel die meist 7,5% Abschlag in Euro wären. Hier heißt es die Satzungen der GKVen durchschauen.
Es gibt GKVen, die gegen die Kostenerstattung sind und deshalb z.B. die Höchstgrenzen pro Rechnung und nicht pro Sammelabrechnung setzen und obendrei pro Rechnung oder Rezept einen Mindestabzug von 5€ bis 10€ vornehmen.
Die Ursache hierfür liegt darin, dass einige Billigkassen für Chipkartenpatienten nur pauschal 200 Euro im Jahr an die Kassenärztliche Vereinigung überweisen, um die ambulante Behandlung zu bezahlen. Wenn du jetzt Rechnungen für 2000 Euro einreichts, von denen die Kasse ca. 20 bis 30% zahlen muss, zahlt die Kasse natürlich drauf.
Dagegen haben die AOKs und die großen Ersatzkassen so hohe Kopfpauschalen abzutreten, dass sogar Katastrophenfälle unter Kostenerstattern diese Kassen nicht sonderlich belasten.

3. Die Probleme der Pauschalierung: In Krankenhäusern wird für die ambulante Behandlung von der GKV nur eine Pauschale pro Quartal und pro Abteilung (sog. Poliklinikpauschale) erstattet. Da aber die meisten Beihilfeordnungen eine Vorleistung der GKV als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit verlangen, muss man strikt drauf achten, von einer Poliklinik nur eine einzige Quartalsrechnung zu erhalten bzw. die Poliklinikpauschale auf mehrere Rechnungen als Vorleistungen aufteilen zu lassen. So kriegt natürlich nur eine GKV mit Service hin!

4. Die Praxisgebühr: Dei Praxisgebühr wird von jeder Rechnung ohne Überweisung abgezogen von der Kostenerstattung: Deshalb muss man sich Überweisungen von Arzt zu Arzt geben lassen, diese aber nicht dem nächsten Arzt vorlegen, sondern mit der Rechnung an die GKV schicken. Dann entfällt die Praxisgebühr.

5. Für Medikamente gilt das unter 2. Gesagte. Zusätzlich wird der Apothekerrabatt von meist 5% abgezogen. Den erstattet die Bundesbeihilfe nicht.

6. Beim Zahnarzt gelten andere Regeln als für die normale Beihilfe bei PKV. ALLGEMEIN: Es ist bei der Kostenerstattung GKV+ Beihilfe ohne private Restkostenversicherung am wichtigsten die jeweilige Beihilfeordnung durchzustudieren. Denn da steht drin, was bezahlt wird und was nicht bezahlt wird. So gelten z.B. in NRW die Selbstbeteiligungen für die Beihilfe grundsätzlich nicht für GKV-Versicherte, im Bund aber schon!

Das ganze ist also nur etwas für Verwaltungsspezialisten, der du allerdings als zukünftiger Beamter wohl werden willst!


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