Re: Wahlrecht (Gesetzliche Krankenkassen)

Agion, (vor 6988 Tagen) @ pumuckl

Hi,

in der Satzung ist vermerkt, dass sich die IKK auf die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstreckt. Des Weiteren wird auf § 173 (2) Nr. 4 SGB V verwiesen.

Kurz und knapp => die IKK nimmt Sie auf, sofern Sie in den genannten drei Bundesländern arbeiten oder wohnen. Ihrem Arbeitgeber können die Regelungen egal sein, der er sich nur nach der Mitgliedsbescheinigung zu richten hat. Die rechtl. Prüfung, ob eine Aufnahme möglich ist, ist Sache der Kasse und nicht des Arbeitgebers.

Viele Grüße


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