Als Beamtin während Beurlaubung oder Elternzeit in GKV (Gesetzliche Krankenkassen)

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 26.04.2016, 11:21 (vor 3132 Tagen) @ Marahara

Anwartschaft, es heißt Anwartschaft und nicht ruhen. Ruhen ist "Nichtzahlung und Rechtsfolge Notlagentarif".

Es gibt eine große und eine kleine Anwartschaft!

Auch die Pflegepflicht ggf. auf Anwartschaft stellen, wobei das muss man ggf. überdenken!

So wie Ratte sagte ... ab Ende Elternzeit und Beginn der normalen Beurlaubung, wenn alle anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB V erfüllt werden!

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