Wechsel pkv zu gkv durch Verlagerung Hauptwohnsitz möglich ? (Private Krankenversicherungen)

Steinbock @, Freitag, 21.02.2014, 10:36 (vor 3927 Tagen) @ derKVProfi

Nein, das reicht nicht! Lassen Sie sich bitte beraten, ggf. kostenpflichtig. Es gibt Möglichkeiten der Rückkehr unter bestimmten Voraussetzungen.


Richtig - es gibt folgende Möglichkeiten:
Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.


Ist das alles, was Sie kennen? Kennen Sie auch die Besonderheiten, die zu beachten sind, damit eine Reduzierung der Arbeitszeit zu einer Versicherungspflicht führt? NEIN, weil sonst würden Sie nicht so etwas schreiben!

Alleine die Aussage mit 55 ist schon einmal nicht wirklich richtig! Aber der § 6 Abs. 3a SGB V ist auch nicht einfach zu verstehen!

Na dann schreiben Sie doch einfach hier im Forum was weiterhin zu beachten ist. Oder sind Sie nur scharf darauf hier Kunden abzugreifen ?


Dafür ist keine kostenpflichtige Beratung bei einem Versicherungsberater erforderlich.


Nein, man kann sich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. dann sind die zulässigen Möglichkeiten der Rechtsberatung gemäß RDG und RDGEG erschöpft!

Man kann sich auch bei seinem zuständigen Versicherungsvermittler informieren.


Weitere Hinweise, was alles möglich ist, kann man im Sozialgesetzbuch SGB V nachlesen

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/


Ein Gesetz, dass jedem "Normalbürger" leicht zugänglich ist - also inhaltlich!

Sicher - denn in fast jedem Haushalt steht ein PC mit Internet-Verbindung. Und auch die entsprechenden Kommentare zu Gesetzen findet man im Internet.

Vwersicherungsberater ist ein definierter Berufsstandf - § 34 e GewO und § 59 Abs. 4 VVG - es sind keine Versicherungsvermittler, also nicht Versicherungsvertreter oder -makler!


Wohlgemerkt - der Versicherungsberater erhält immer ein Honorar - auch dann wenn er den größten Unsinn von sich gibt.


Nein, ein Versicherungsberater haftet für seine erteilten Ratschläge und ist auch wie ein Rechtsanwalt zur Vermögensschadenhaftplfichtversicherung verpflichtet!

Und was besagt uns dies jetzt ?
Jeder selbständige Versicherungsmakler, bzw. Versicherungsvermittler haftet ebenfalls für fehlerhafte Antworten und ist ebenfalls zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verpflichtet!

Unsinn redet hier nur einer, Steinbock, nämlich Sie! Und das tun Sie auch noch annonym! Einen annonymen Menschen kann man nicht einmal haftbar machen, gell?[/color]

Warum versuchen Sie sich immer rauszureden ?

Beantworten Sie einfach die Fragen richtig!
Mehr ist ja nicht erforderlich!


Gruß vom Steinbock


derKVprofi ist entsetzt!

Solch einen Gefühlsausbruch hätte ich ihnen jetzt nicht zugetraut. Aber damit müssen Sie leben!


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