VVG § 21 Antwort Herr Röhl (Private Krankenversicherungen)

Grieche, Montag, 14.01.2013, 12:32 (vor 4330 Tagen)

Lb. Herr Röhl, die Tatsache, dass die Ansprüche der PKV wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht endgültig nach 10 Jahren erlöschen, kann ich jetzt nachvollziehen. Aber eine Bitte habe ich noch: Geben Sie mir doch mal bitte ein Beispiel für den 2. Teil aus Satz 1 VVG §21, was die "neuen Versicherungsfälle" angeht,welche nicht unter diese 5-Jahresfrist fallen.
Bedeutet das denn, dass solche neuen Versicherungsfälle für immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind? Oder gilt auch hier: 10 Jahre nach Vertragsabschluss ist endgültig Schluss mit allen
Ansprüchen seitens der PKV. Danke!


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