GKV bei Sperrzeit (Gesetzliche Krankenkassen)

ratte123, Samstag, 20.10.2012, 23:00 (vor 4418 Tagen) @ Christel

Hallo,

im ersten Monat besteht keine Mitgliedschaft, hier wäre aber zu prüfen, ob ein nachgehender Leistungsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 SGB V),mit Beginn des 2. Monats besteht die Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

MfG
ratte1


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