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Hallo!
Bereits etwas älter, aber vielleicht interessiert es ja dennoch.
Einen einklagbaren Rechtsanspruch resultiert hier leider ganz klar nicht. Es gab hier in der Vergangenheit bereits Rechtsurteile.
Hinweis am Rande:
Sollte die HUK einmal genötigt werden, die Erstattungspraxis in die AVB aufnehmen zu müssen, muss unweigerlich eine wohl nicht unerhebliche Beitragssteigerung erfolgen (per Gesetz). Wohl dem, der da noch wechseln kann.
Wahrscheinlicher ist aber, dass das "Leistungsversprechen" zurück genommen wird. Spätestens dann, wenn der Neukundenzustrom nach lässt, bzw./und die Versichertengemeinschaft älter wird und somit höhere Kosten verursacht. Die KV der HUK ist noch nicht lange auf dem "Markt" & hat per se nicht so viele Altversicherte wie es eben andere Versicherer haben.
Gruß
CZ
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- Von HUK Coburg mitgeteilte Leistungspraxis: Rechtanspruch? -
Pedro1982,
02.03.2012, 14:25
- Von HUK Coburg mitgeteilte Leistungspraxis: Rechtanspruch? -
Jürgen H.,
02.03.2012, 16:24
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Pedro1982,
02.03.2012, 17:26
- Link zum Dokument: hier - Chr. Zöllner, 20.03.2012, 17:11
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Pedro1982,
02.03.2012, 17:26
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Jürgen H.,
02.03.2012, 16:24