Nachfragen und Verzögerungen durch PKV (Private Krankenversicherungen)
Zu ergänzen ist: Bei weitem nicht jede Ungenauigkeit oder fehlende Angabe bei den Gesundheitsfragen berechtigt den Versicherer zum Rücktritt oder gar zur kompletten Anfechtung des Vertrages:
Siehe § 19 Abs. 3+4 VVG:
"(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen." (de facto kann der Versicher in diesem Fall aber nur Vertragsbestandteile kündigen, welche nicht zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193(3) VVG notwendig sind)
"(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil."
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grindelein,
09.06.2011, 09:45
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Joachim Röhl,
09.06.2011, 12:36
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grindelein,
09.06.2011, 13:49
- Nachfragen und Verzögerungen durch PKV - Bodi, 09.06.2011, 13:51
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grindelein,
09.06.2011, 13:49
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Joachim Röhl,
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