Krankenversicherung Nachzahlung (Gesetzliche Krankenkassen)

Hans Ludiwig @, Donnerstag, 17.02.2011, 22:24 (vor 5028 Tagen)

Hallo!

Eine Freundin von mir aus Frankreich wohnt seit knapp 2 Jahren in Frankreich. Nun will Sie einer öffentlichen Versicherung beitreten. Dabei wurde Ihr gesagt, Sie müsse die 2 Jahre nachzahlen. Ist dies rechtens, sie war ja schließlich die 2 Jahre über die internationale Versicherungskarte versichert? Oder was kann man tun? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Krankenversicherung Nachzahlung

Hans Ludiwig @, Donnerstag, 17.02.2011, 22:28 (vor 5028 Tagen) @ Hans Ludiwig

sorry eine Korrektur: sie kommt aus Frankreich und wohnt natürlich seit 2 Jahren in Deutschland.

Krankenversicherung Nachzahlung

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 18.02.2011, 05:52 (vor 5028 Tagen) @ Hans Ludiwig

Sie lebt hierzulande ohne Beschäftigung allein von Luft und Liebe? Dann gibt es vier mögliche Lösungswege:

a) in der GKV nachzahlen ab Wohnsitznahme BRD monatlich rund 148€ plus 5% Zinsen gemäß §24 SGB IV
b) mit dreißig bei einer PKV vergleichbare Beiträge plus fünf Monate als einmalige Nachzahlung siehe hier
c) sie folgt diesem Hinweis und zahlt überhaupt nichts nach oder
d) wechselt ganz schnell über den Rhein

Fragen? joachimroehl@web.de

Krankenversicherung Nachzahlung

MissX, Freitag, 18.02.2011, 09:23 (vor 5027 Tagen) @ Joachim Röhl

oder wir lesen erstmal richtig was der Frager schreibt und klären die Angaben:

"Nun will Sie einer öffentlichen Versicherung beitreten."

SIE WILL ALSO IN DIE GESETZLICHE KRANKENVERICHERUNG?

"sie war ja schließlich die 2 Jahre über die internationale Versicherungskarte versichert?".

DAS WÜRDE BEDEUTEN

1. sie war in Frankreich ordentlich versichert
2. sie hätte somit einen ausreichenden Krankenvericherungsschutz und müsste nichts nachzahlen

Krankenversicherung Nachzahlung

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 18.02.2011, 10:18 (vor 5027 Tagen) @ MissX

Das ist die graue Theorie, in der Praxis sind mir allein schon mehrere Dutzend EU-Ausländer insbesondere aus Süd- und Südosteuropa bekannt, die mit ihrer internationalen Schippkarte beim Arzt in akuten Fällen kostenlose Behandlung erhalten, aber bei genauerem Hinsehen, dann auch schon längere Zeit keine Beitragszeiten im Heimatland belegen können ... kommen hiesige Kassen dahinter wirds meist eng und dann kommen Fragen wie die von Hans Ludiwig.

Krankenversicherung Nachzahlung

MissX, Freitag, 18.02.2011, 10:25 (vor 5027 Tagen) @ Joachim Röhl

*kopfschüttel

manche wissen es eben "besser". Ich gehe erstmal davon aus, dass wenn der Frager schreibt "war versichert", dass sie auch versichert war.


PS: Frankreich liegt im Westen von Deutschland aus gesehen.

Krankenversicherung Nachzahlung

Czauderna, Freitag, 18.02.2011, 12:23 (vor 5027 Tagen) @ MissX

Hallo,
ich denke auch, dass es hier auf keinen Fall zu einer "Nachversicherung" sprich Nachzahlung kommen wird.
Wenn bisher der "internationale Krankenschein" ausreichte, dann bestand im französischen Sozialversicherungssystem eine Anspruchsberechtigung - ich glaube nicht, dass die dort zahlen wenn es keinen Anspruch gäben würde.
Interessant ist demnach die Frage - warum wird nach zwei Jahren dieser Anspruch in Frankreich beendet ??
Schlussfolgerung meinerseits - bei Vorlage des Nachweises der Versicherungszeit in Frankreich ist der nahtlose Übergang (Zugang)
zur GKV in Deutschland als freiwilliges Mitglied möglich.
Gruss
Czauderna

Krankenversicherung Nachzahlung

bücki, Montag, 12.12.2011, 00:12 (vor 4731 Tagen) @ Hans Ludiwig

Du musst nicht nachzahlen, wenn Du nach einer Unterbrechung im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft(Arbeitnehmer, Alg2) die Kasse innerhalb von 14Tagen nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft neu wählst (Einschreiben+Rückschein)
Du teilst mit dem Mitgliedsantrag die Unterbrechung und dass §5 Abs. 5a oder 5 SGB5 nicht zutrifft, mit.
Nun fragt die neue andere Kasse bei der Rentenversicherung an und stellt eine andere, vorhergehende Kasse und die Unterbrechung fest.
Nun bist Du nach §5 Abs. 1 Nr. 1-12 wieder versichert und die alte Sache ist "geheilt".
§5 Abs. 1 Nr.13 hat sich erledigt, dafür wäre die letzte Kasse zuständig.(Pflichtversicherung per Gesetz, wenn keine andere Absicherung im Krankheitsfall.)
Ich war seit 2007 nicht mehr versichert und habe problemlos und ohne Nachzahlung neu gewählt.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum