Angestellt + Selbständig: wann GKV? (Gesetzliche Krankenkassen)

tigo, Donnerstag, 25.11.2010, 13:30 (vor 5113 Tagen)

Hallo zusammen,
folgende Problemstellung:
ein Selbständiger (Geschäftsführer einer GbR, GbR hat keine Angestellten Arbeitnehmer) möchte zusätzlich als Angestellter mit 40h Woche tätig sein, die Arbeit für die GbR (selbständige Tätigkeit) kann er nebenbei und am WE machen (weniger als 40h). Bisher war er freiwillig GKV versichert.
Für die Angestelltenarbeit soll normal Beitrag GKV, Rente etc. gezahlt werden.
1. angenommen, er erzielt ein höheres Einkommen als Angestellter als über die selbständige Tätigkeit - was passiert mit der freiwilligen Versicherung GKV - muss/kann er die abmelden? Wie?

2. Was wenn dann ein Jahr kommt, in dem er über die GbR mehr Einkommen erzielt? Wieder zurück zur freiwilligen GKV?
Was passiert dann mit der Versicherung über den Arbeitgeber, muss er dort trotzdem weiter KV zahlen, also quasi doppelt?

4. Wird das Einkommen beider Tätigkeiten zur Beitragsbemessung herangezogen oder immer nur eine? Also wenn er als Angestellter mehr verdient, dann nur dort über GKV und wenn er als Selbständiger mehr verdient dann nur über das dortige Einkommen?

Angestellt + Selbständig: wann GKV?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 25.11.2010, 14:01 (vor 5112 Tagen) @ tigo

Über diese pfiffige Konstellation wurde bereits mehrfach in Forum geschrieben. Im Vorfeld die einfache Frage, was Du denn gern möchtest?

Schon durch einen abhängig Beschäftigten mit mehr 400€ Bruttoeinkommen oder lediglich die Veränderung der Stundenzahl könntest Du die Entscheidung GKV/PKV und damit auch den zu Zahlbeitrag und die Leistungen selbstbestimmt beeinflussen ..

Angestellt + Selbständig: wann GKV?

Gast aus dem Norden, Donnerstag, 25.11.2010, 15:22 (vor 5112 Tagen) @ tigo

Bei dieser gezielten Fragestellung habe ich den Eindruck, dass hier zur Belustigung aller ein Sachverhalt erfunden wurde, den niemand braucht. Falls ich Unrecht habe sollte, dann empfehle die Kommentierungen zum § 5 Abs. 5 SGB V. Ansonsten wünsche ich ein schönes Wochenende.

Angestellt + Selbständig: wann GKV?

Czauderna, Freitag, 26.11.2010, 10:09 (vor 5112 Tagen) @ tigo

Hallo,
so wie geschildert würde ich den Betreffenden weiterhin als hauptberuflich Selbständigen ansehen und keine Arbeitnehmereigenschaft zuerkennen. Auch wenn die selbständige Tätigkeit nur an den Wochenenden ausgeübt wird kann sie doch über 20 Stunden Arbeitszeit erreichen (du schreibst selbst unter 40 Std.).Die Einkommen aus beiden Tätigkeiten werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Wen wir aber mal davon ausgehen dass durch die Tätigkeitsaufnahme tatsächlich Krankenversicherungspflicht als Arbeitneehmer eintreten würde, dann endet natürlich die bis dahin bestehende freiwillige Versicherung und wenn er in der PKV gewesen ist,muss er in die GKV. - Für die, neben dem Arbeitsentgelt anfallenden Arbveitseinkommen aus der (nun nicht mehr hauptberuflichen) Selbständigkeit fallen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Wenn nun im Laufe der Arbeitnehmertätigkeit sich die Verhältniss in der Gestalt eintreten dass die selbständige Tätigkeit überwiegt, endet die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer
ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und der Betreffende muss sich wieder als Selbständiger entweder in der GKV oder in der PKV versichern.
Gruss
Czauderna

Angestellt + Selbständig: wann GKV?

tigo, Montag, 29.11.2010, 09:18 (vor 5109 Tagen) @ Czauderna

danke für die Antworten,
es geht hier nicht um Spaß, das nur nur mal vorab

Was ist dann daran so seltsam wenn ein bisher Selbständiger in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehen will, dass er auch künftig ein Einkommen hat? Dabei ist es eben schwer zu erfahren, was nun wirklich hinsichtlich der Versicherung stimmt. Man möchte ja auch nicht doppelt zahlen oder an den Falschen.
Möchte Anhaltspunkte haben zur Orientierung.

Ziel wäre ein "zurück" zum normalen Arbeitnehmer mit Versicherung wie ein Arbeitnehmer.Nicht wie hier oft gelesen ein Verbleiben als Selbständiger mit Nebenjob.Dazu soll aber nebenher die Firma weiterlaufen.

Nachfrage: Wo steht, ab wann man NICHT hauptberuflich selbständig ist? Wo steht, dass man dann nur unter 20h arbeiten darf (weil das weniger als die Hälfte von 40h ist, schon klar, aber wo kann man das nachlesen?).
Also angenommen die Person arbeitet dann tatsächlich weniger als 20h "selbständig". Wie/Wer will das nachprüfen? Dann wäre aber die Person als Arbeitnehmer "normal" bei der GKV und auf das wenigere Einkommen als selbständiger würden keine Beiträge zur Versicherung anfallen?
Wie kommt derjenige dann aus der freiwilligen GKV raus? Einfach kündigen?

Als Fakt bleibt das Jahreseinkommen, dass dann eben je nach Situation ggf. als Arbeitnehmer oder aus der selbständigen Arbeit höher sein kann.
Muss man dass dann quasi jährlich prüfen und zum Jahreswechsel sehen, was überwiegt? Oder zu welchem Zeitpunkt?

Sollte dann irgendwann wieder die selbständige Arbeit überwiegen (zeitlich) oder das Jahreseinkommen hieraus, was dann? Dann wieder anmelden bei der freiwilligen GKV. Soweit richtig?
Aber was passiert mit den Beiträgen als Arbeitnehmer, fallen die dann komplett (auch für den Arbeitgeber) weg?

Wird dann für die freiwillige GKV neben dem Einkommen als Selbständiger auch das Einkommen als Arbeitnehmer für die Beitragsberechnung genommen. Oder nur das Einkommen als Selbständiger?

Danke für Ihre Geduld und Tips. Irgendwie ist das vertrackt, aber wichtig.Fakten/Gesetze etc. wären gut zu wissen.

Angestellt+Selbständig: wann GKV?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 29.11.2010, 14:40 (vor 5108 Tagen) @ tigo

Du bekommst einen Fragebogen wie z.B. von dieser BKK und füllst ihn einfach aus. Die offizielle Sicht findet sich in den Besprechungen und kreative Wege werden wie so vieles in der Akademie aufgezeigt.

Angestellt + Selbständig: wann GKV?

Czauderna, Montag, 29.11.2010, 15:33 (vor 5108 Tagen) @ tigo

Hallo,

§ 5 SGB V - bildet die gesetzliche Grundlage. Die Beurteilung ist individuell - man kann die Punkte, die abgeprüft werden wie folgt beschrieben.

die Beschäf­tigung von einem mehr als nur gering­fügig oder mehreren nur gering­fügig beschäf­tigten Arbeit­nehmern

oder

eine selbst­ständige Tätigkeit wird inkl. evtl. Vor- und Nachar­beiten mindestens 18 Stunden in der Woche ausgeübt

oder

das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen ist von wirtschaft­licher Bedeutung, da es die Haupt­quelle zur Bestreitung des Lebens­un­ter­halts darstellt.

Vereinfacht gesagt, wenn einer dieser Punkte mit "ja" beantwortet wird, dann liegt hauptberufliche Selbständigkeit vor.

Wenn während eines Kalenderjahres durch eine solche Änderung die Krankenversicherungspflicht endet dann kann m.E. ein Wechsel direkt in die PKV erfolgen - Wechsel innerhalb der GKV sind ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und/oder Bindungsfrist nicht möglich.
Gruss
Czauderna

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