als Rentnerin von DAK zur TK wechseln (Gesetzliche Krankenkassen)

Kitty, Montag, 22.11.2010, 20:54 (vor 5115 Tagen) @ Czauderna

Also, die Kassen beziehen sich auf das Gemeinsame Rundschreiben zur KVdR/PVdR der (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30.12.2008 (Verlautbarung zum Kassenwahlrecht nach § 175 SGB V).

Für den Krankenkassenwechsel bei Rentenantragstellern und Rentenbeziehern gilt hinsichtlich der Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der gwählten Kasse bei der abgewählten Kasse eine Besonderheit.

Die Mitgliedsbescheinigung wäre zwar unverzüglich der zur Meldung verpflichteten Stelle (der Rententräger!) vorzulegen, dies gilt jedoch nicht bei Rentnern und Rentenantragstellern. Die Vorlage beim Rententräger ist entbehrlich, weil über den Kassenwechsel bereits durch die neue Kasse informiert wird (KVdR-Meldung Meldegrund 10). Die Meldung nach § 201 Abs. 2 SGB V ersetzt die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Rententräger.

Diese Meldung ist bis zum Ende der Kündigungsfrist abzugeben, so wie im Normalfall bei Nichtrentnern die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse bei der alten innerhalb der Kündigungsfrist vorgelegt werden muss. Dies ist ja Voraussetzung für den wirksamen Kassenwechsel.

Aus diesem Grunde fragen also die alten Kassen beim Rententräger an, wann der Datensatz zum Kassenwechsel erstellt wurde. Wenn dieser nach Kündigungsfrist erstellt wurde, ist der Kassenwechsel nicht wirksam. Diese Anfragen gab es früher nicht. Ich hatte bisher weder davon gehört, noch eine solche gesehen. Ein Schelm wer böses dabei denkt oder eine Folge des Gesundheitsfonds.

Schöner Mist für die Rentner wenn das EDV-System der Kassen mal wieder spinnt und/oder wegen falscher Eingaben der Datensatz in der Fehlerdatei landet.

Loyalität von Kassenmitgliedern erwarten - you make my day! 95% der Leistungen sind gesetzlich festgeschrieben. Wettbewerb findet für den Versicherten nur über den Beitragsatz statt und seit es den einheitlichen Beitragssatz gibt, über den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.


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