Verweigerung d Mitgliedskarte (Krankenkassenrecht)
Hallo,
§ 16 Abs. 3a SGB V - Ruhen des Anspruchs   in Verbindung
RdSchr. 07e (vom 09.03.2007) GKV-WSG - Leistungsrechtlichen Vorschriften zu §16 SGB V  - besagt, die dürfen das.
Allerdings muss das auch entsprechend schriftlich mitgeteilt werden.
Gruss
Czauderna