Zwangsmitgliedschaft als Student (Gesetzliche Krankenkassen)

lachhaltmal, Mittwoch, 01.09.2010, 19:44 (vor 5197 Tagen) @ Student

Hallo Student,

im Sozialgesetzt bedeutet Versicherungspflicht, dass die Versicherung kraft Gesetztes eintritt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Mit dem Tag nach Ende eines anderweitigen Versicherungsschutzes, bei Dir also das Ende der Familienversicherung durch Vollendung des 25. LJ, trat diese Versicherung also ein, weil Du als ordentlich Studierender an einer Hochschule eingeschrieben warst. Es hat zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nur keiner "gemerkt".

Die genannten Rechtsvorschriften sind übrigens schon die richtigen. Es fehlt zur Vervollständigung noch der § 5 Abs. 7 SGB V, der den Vorrang der Familienversicherung regelt.

Die Krankenkassen handelt also korrekt.

Gruß
lachhaltmal


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