Zwangsmitgliedschaft als Student (Gesetzliche Krankenkassen)

Kitty, Mittwoch, 01.09.2010, 19:40 (vor 5197 Tagen) @ Student

Versicherungspflicht besteht (grundsätzlich) kraft Gesetz, sobald die im Gesetz stehenden Bedingungen erfüllt sind (Versicherungspflichtig sind....).

Die Kasse muss natürlich Kenntnis haben, dass Du Student bist, ändert jedoch nichts an der ("rückwirkenden") Versicherungspflicht.

Du hättest ja auch innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen können (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V).


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