Arbeitgeberbeitrag bei Kindern (Private Krankenversicherungen)

RHW, Freitag, 04.06.2010, 06:54 (vor 5287 Tagen) @ PKVler

Hallo,
die gesetzliche Grundlage für den Arbeitgeberzuschuss ist:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__257.html
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.

Hintergrund für die Begrentzung ist, dass der AG bei einer PKV nie mehr zu zahlen hat als bei einem GKV-Versicherten. Eine evtl. Gegenrechnung von früher gesparten Zuschüssen wäre in der Praxis sehr schwierig: Speicherung von Daten über mehrere Jahrzehnte; Arbeitnehmer, die vorher lange selbständig waren; Arbeitnehmer, die oft den AG gewechselt haben

M.E. besteht bei (fast) allen gesetzlichen Regelungen eine Mischung oder Abwägung aus sozial, gerecht und praktikabel. Eine Änderung des § 257 in dem gewünschten Sinne würde sehr viele Arbeitsplätze in den Personalabteilungen schaffen (trotz EDV):-) .

Wenn man möchte, kann man das Bundesministerium für Gesundheit oder den Petitionsausschuss des Bundestages anschreiben. Ich glaube aber kaum, dass es hier eine Änderung geben wird.

Im Übrigen: Wenn man studiert hat, bestand bei Beginn des Studiums eine Wahlmöglichkeit zwischen GKV und GKV. Bei einer kostenlosen Familienversicherung bestände das Problem jetzt gar nicht. Oder man hat ggf. das in der Vergangenheit gesparte Geld in der PKV in einer Rücklage gespart und bezahlt jetzt daraus die (gesamten) PKV-Beiträge für die Kinder.

M.E. ist für das Kind aus erster Ehe ggf. kein AG-Zuschuss zu zahlen, da u.U. Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung bei der leiblichen Mutter besteht.

Gruß
RHW


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