Krankenversicherung für ausländische Ehefrau (Krankenkassenrecht)
Hallo,
vielleicht hilfreich für die Frage, ob eine GKV möglich ist:
2.4.2 Personen, die nicht EU-Staatsangehörige, EWR-Staatsangehörige oder Schweizer sind
Diese Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V für Angehörige anderer Staaten nur in Betracht, wenn sie
• eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als zwölf Monate befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen
und
• für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V kommt nicht zustande in den Fällen, in denen Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Sie verfügen insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.
Quelle: Seite 21/22:
Rundschreiben
Wenn eine GKV-Mitgliedschaft möglich ist, liegt der Beitrag für KV+PV zusammen nach dem Ehegatteneinkommen zwischen 138 und 309 Euro monatlich. Die genaue Berechnung ist in
§ 240 Absatz 5 SGB V geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Gruß
RHW
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- Krankenversicherung für ausländische Ehefrau -
Guilin,
02.06.2010, 12:00
- Krankenversicherung für ausländische Ehefrau - GKVler, 02.06.2010, 19:31
- Krankenversicherung für ausländische Ehefrau -
Joachim Röhl,
02.06.2010, 19:40
- Krankenversicherung für ausländische Ehefrau - RHW, 02.06.2010, 21:42
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Guilin,
03.06.2010, 14:07
- Krankenversicherung für ausländische Ehefrau - Joachim Röhl, 03.06.2010, 18:12
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