Re: Kann die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse fristlos gekündigt werden (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Mittwoch, 03.02.2010, 18:57 (vor 5408 Tagen) @ Andreas

Hallo,
eine fristlose Kündigung geht nicht - hier gibt es eindeutige rechtliche Vorschriften. Wenn keine Hinderungsgründe (Wahltarife = 3jährige Bindungsfrist) dann endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Kasse (Wir reden hier von Kündigung nicht vom Ende der Versicherungspflicht.)
Was den hier geschilderten Fall angeht bin ich der Meinung, dass hier die Kasse falschhandelt bzw, gehandelt hat.
Eine stufenweise Wiedereingliederung wird in der Regel dem Patienten vorgeschlagen, entweder vom Arzt, oder aus einer Reha. heraus oder auch von der Krankenkasse auf Anraten des MDK.
Zwangsweise geht da schon gar nix - man achte auf den üblichen Verfahrensablauf.
Zusammen mit dem behandlenden Arzt erstellt der Patient den Wiedereingliederungsplan auf. Der Plan soll über einen begrenzten Zeitraum in dem stufenweise die Arbeitszeit erhöht wird, dazu fverhelfen das am Ende dieser Reha-Massnahme die vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die Arbeitszeit vorliegt, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch gegolten hat.
Dieser Plan wird dann dem Arbeitgeber vorgelegt denn ohne dessen Einverständnis geht da nix. In der Regel sind die Arbeitgeber natürlich damit einverstanden aber sie zahlen auch in der Regel während dieser Wiedereingliederung kein Arbeitsentgelt, so dass entweder die Kasse weiterhin Krankengeld zahlt bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld wenn die Massnahme aus einer Reha-Behandlung heraus angetreten wurde.
Wenn während der Wiedereingliederung nun der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht weitermachen kann, dann kann ner nach Rücksprache mit seinem Arzt die Massnahme abbrechen. Das Einverständnis der Kasse muss nicht eingeholt werden und die Kasse darf auch nicht das Krankengeld deshalb einstellen. Eine Sperrung des Krankengeldes kann nur wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten in schriftlicher Bescheidform ausgesprochen werden und der Abbruch einer Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen und nach Rücksprache mit dem Arzt verstossen einwandfrei nicht gegen diese Mitwirkungspflicht.
Mein Rat - die Begründung des Abbruchs durch den Arzt auf dem Krankengeldauszahlschein vermerken lassen und der Kasse einreichen und abwarten - gleichzeitig aber mit dem Arzt besprechen wann die Wiedereingliederung erneut angegangen werden könnte.
Gruß
Czauderna


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum