Re: Krankenkassenwechsel während der Elternzeit möglich ? (Gesetzliche Krankenkassen)

Matze, Freitag, 22.02.2008, 10:46 (vor 6125 Tagen) @ Christina

Hallo Christina!

Hmmm, also so ganz kann ich das nicht nachvollziehen, dass die KKH GAR NICHT für die nötige Haushalthilfe zahlen würde ...

Hier mal die Satzungsregelung der KKH zum Thema Haushalthilfe:

§ 27 – Haushaltshilfe
(1) Als zusätzliche Leistung erhalten Versicherte zur Aufrechterhaltung des
Haushalts in seinen Grundfunktionen Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen
einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden
Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Hierfür
ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Voraussetzung für den
Anspruch ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Anspruch besteht nur beim Einsatz einer selbst beschafften Haushaltshilfe
und nur für maximal zehn Leistungstage pro Kalenderjahr bis zu vier
Stunden am Tag. Erstattet wird die Vergütung für die selbst beschaffte Haushaltshilfe,
aber nicht mehr als 5,25 Euro pro Stunde.
(3) Wenn eine selbst beschaffte Haushaltshilfe nicht verfügbar ist und der Eheoder
Lebenspartner unbezahlten Urlaub nehmen muss, um den Haushalt
weiterzuführen, erstattet die Kasse den nachgewiesenen Nettoverdienstausfall
für maximal zehn Leistungstage pro Kalenderjahr bis zur Höhe des
Höchstkrankengeldes nach § 47 SGB V je Kalendertag.
(4) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt
lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Versicherte, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der
Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden
Betrag an die Kasse.


Ergo: Wenn Dir wegen der Krankheit tatsächlich die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist UND Dein Kind unter 12 ist UND auch sonst niemand im Haushalt die Arbeit erledigen kann - dann zahlt auch die KKH Haushalthilfe. Und zwar für eine selbst beschaffte Kraft (vielleicht eine Freundin, Nachbarin, Patentante oder sonstwer - Achtung: Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gehen in aller Regel leer aus!) - allerdings wohl nur für max. 10 Tage á max. 4 Stunden á max. 5,25 Euro. Oder Dein Partner nimmt unbezahlten Urlaub - und erhält für 10 Tage eine Ausgleichszahlung.


Allerdings sieht die Satzungsregelung der TK zur Haushalthilfe ungleich günstiger für den Versicherten aus - ohne Zweifel:

§ 20
Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen die
Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit vorübergehend
nicht möglich ist und die Kasse die Kosten der
Behandlung trägt.
(2) Haushaltshilfe wird ferner gewährt, wenn die Weiterführung
des Haushalts wegen einer aus medizinischen
Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson
eines Versicherten nicht möglich ist.
(3) Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist und eine im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann.


By the way: Die Kinderbetreuung und -bespaßung zählt bei den Krankenkassen in aller Regel NICHT zur Haushaltsführung! So eine von der Krankenkasse finanzierte Haushalthilfe ist dafür da, sich um Einkauf, Zubereitung der Mahlzeiten, Wohnungsreinigung, Wäschepflege usw. zu kümmern - und das sind in aller Regel etwa 2-4 h am Tag.

Wir persönlich haben in ähnlichen Situationen meist Freunde (die ohnehin selbst wegen kleiner Kinder daheim waren) gebeten, uns zu helfen - und dann zumindest einige Stunden über die Krankenkasse finanziert bekommen. Dadurch mussten wir uns nicht so als Bittsteller fühlen - und die Freunde haben einen kleinen Obulus für ihre Hilfe erhalten. Zum Reichwerden oder so ist das jedoch nie geeignet - sondern mehr als eine Gefälligkeit für die andere, sozusagen. Das nur so am Rande als Info zur kassenfinanzierten Haushalthilfe als solches.

Freundliche Grüße, Matze.


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