Re: Beihilfe für Ehepartner (Private Krankenversicherungen)
da ich grad von den antworten profitiert hab, will ich noch ein wenig info nachschieben:
§ 4 BBhV (Berücksichtigungsfähige Angehörige)
(1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen und Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
gesamter Thread:
- Beihilfe für Ehepartner -
Ändi,
21.01.2007, 21:40
- Re: Beihilfe für Ehepartner -
Thomas,
21.01.2007, 22:51
- Re: Beihilfe für Ehepartner - Ändi, 22.01.2007, 11:44
- Re: Beihilfe für Ehepartner - Amy, 12.09.2008, 12:32
- Re: Beihilfe für Ehepartner - d, 12.08.2009, 11:07
- Re: Beihilfe für Ehepartner -
Thomas,
21.01.2007, 22:51