Re: PKV als Promotionsstudent (Private Krankenversicherungen)

simon, Freitag, 11.01.2008, 17:38 (vor 6163 Tagen) @ Thomas

Hallo Thomas,
vielen Dank für die Infos. Mittlerweile habe ich auch die rechtliche Grundlage für meine Vermutung und Ihre Bestätigung gefunden: § 190 Abs. 12 SGB V:

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

Strenggenommen bedeutet das, dass ich nicht einmal kündigen muss, sondern die Mitgliedschaft durch Gesetz beendet wird. Sicherlich ist es aber sinnvoll, der GKV mitzuteilen, dass ich keine Umwandlung o.ä. in eine freiwillige Mitgliedschaft möchte. Wie Sie gesagt haben.

Wunderbar, dann bin ich wieder einen Schritt weiter.


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