Re: erzwungener Wechsel (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
ein kleiner Tipp:
Der § 5 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V bietet zumindest für das 1. Jahr eine kostenlose Lösung:
Wenn die Beschäftigung vor Ablauf von 12 Monaten wieder endet (und vorher mindestens 5 Jahre in der PKV war), darf man nicht in der GKV bleiben. Damit man dann nicht ohne Versicherungsschutz dasteht, hat der Gesetzgeber hier mitgedacht (auch wenn es manche überraschen mag) und eine Rückkehrmöglichkeit in die PKV geschaffen ( ohne Risikoprüfung und mit den bisherigen Altersrückstellungen).
Ich habe bisher noch nie gehört, dass PKV-Vertreter auf diese Möglichkeit hingewiesen haben (weil sie es nicht wissen oder nicht sagen dürfen???).
Für die Zeit nach diesen 12 Monaten hat der Gesetzgeber keine Lösung vorgesehen, d.h. wenn man sich die PKV-Rückkehrmöglichkeit auf jeden Fall offenhalten möchte, bleibt nichts anderes übrig, als auch für die ersten 12 Monate eine PKV-Anwartschaft abzuschließen.
Hinweis: Je nach Beschäftigungsbeginn kann die Versicherungszeit auch mehr als 3 Jahre bestehen:
z.B. ab 01.11.07 Angestellter -> die beiden Monatsverdienste überschreiten vermutlich nicht die Jahresgrenze für 2007
-> Versicherungspflicht endet erst am 31.12.2010.
(9) 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6 Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens 12 Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7 Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
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- erzwungener Wechsel -
Alexandra,
26.01.2008, 09:53
- Re: erzwungener Wechsel -
Thomas,
26.01.2008, 17:58
- Re: erzwungener Wechsel - Alexandra, 27.01.2008, 08:26
- Re: erzwungener Wechsel - Stephan Stöckel, 28.01.2008, 17:32
- Re: erzwungener Wechsel - RW, 28.01.2008, 18:41
- Re: erzwungener Wechsel -
Thomas,
26.01.2008, 17:58