Re: selbständig und geringes einkommen-kk berechnet zu hohe beiträge (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Samstag, 26.07.2008, 10:50 (vor 5966 Tagen) @ sylvia bühl

Sie gilt sowohl für Existenzgründer als auch grundsätzlich für die übrigen Selbständigen. Wobei es hinsichtlich der übrigen Selbständigen auf die Satzung der Krankenkasse ankommt, unter welchen Voraussetzungen die Mindestbemessung von 1225 EUR greift.

Hier ist z.B. eine Musterregelung der Krankenkassen-Spitzenverbände:
- Die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Ehe- oder Lebenspartner zählen also mit) dürfen monatlich 3.675 Euro nicht überschreiten (für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners wird ein Freibetrag von 484 Euro abgesetzt).
- Sie (und Ihr Partner) dürfen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung erzielen.
- Ihr Vermögen oder das Ihres Partners darf 9.800 Euro nicht übersteigen.

Auszug aus § 240 (4) SBG V
...für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.


3Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. 4Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. 5Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum