Re: Befreiung von der Versicherungspflicht (Private Krankenversicherungen)
Dann kommt es auf den Grund für die Unterbrechung an. In bestimmten Fällen wird fiktives Einkommen unterstellt, so dass die JAEG doch überschritten werden kann.
"Wurde die Beschäftigung z.B. durch Zahlung von Entgeltersatzleistungen wir Krankengeld, Mutterschaftsgeld
oder unbezahlten Urlaub von nicht mehr als einem Monat unterbrochen, so wird für
diese Zeiten ein fiktives Entgelt angesetzt. Das regelmäßige Entgelt wird in der Höhe angesetzt, in
der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
Für andere Unterbrechungen, wie z.B. unbezahlter Urlaub von Beginn des zweiten Monats oder Zeiten
der Nichtbeschäftigungen, sind keine fiktiven Entgelte anzurechnen.
Für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, bei Bezug von Erziehungsgeld, Elterngeld oder Inanspruchnahme
der Elternzeit werden keine fiktiven Entgelte berücksichtigt. Hier wird für die genannten Zeiten
das Überschreiten der JAE-G unterstellt. Voraussetzung ist nur, dass innerhalb eines Jahres nach
Ende des Unterbrechungssachverhaltes eine Beschäftigung über der JAE-G aufgenommen wird."
Quelle: IKK
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- Befreiung von der Versicherungspflicht -
Marco,
21.10.2008, 11:29
- Re: Befreiung von der Versicherungspflicht -
Bodi,
21.10.2008, 15:14
- Re: Befreiung von der Versicherungspflicht -
Marco,
21.10.2008, 16:38
- Re: Befreiung von der Versicherungspflicht -
Bodi,
21.10.2008, 17:16
- Re: Befreiung von der Versicherungspflicht - Marco, 23.10.2008, 11:37
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Bodi,
21.10.2008, 17:16
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Marco,
21.10.2008, 16:38
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Bodi,
21.10.2008, 15:14