Re: Gesundheitsfragen (Private Krankenversicherungen)

Gast, Dienstag, 06.01.2009, 18:10 (vor 5805 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo Herr Röhl,

Sie sollten das neue VVG nochmals lesen.

Gem. §§ 22 VVG, 123 BGB ist bei Arglist immer eine Vertragsanfechtung möglich.

Bei vorsätzlicher/grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung besteht auch gemäß § 19 I, II BGB ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht des Versicherers.

Bei leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer den Vertrag kündigen, es sei denn der Versicherungsnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, vgl. §§ 194 I 3, 19 III VVG. Sollte dies einschlägig sein, besteht allerdings nach § 19 IV VVG kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

Für das Rücktrittsrecht gilt die 3-Jahresfrist des § 194 I 4 VVG, für die Anfechtung die 10-Jahresfrist des § 124 III BGB.

Gruß


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