Re: Arztbesuch (Private Krankenversicherungen)

gast, Donnerstag, 12.03.2009, 18:12 (vor 5736 Tagen) @ Gast

lesen sie mal § 19 vvg: die anzeigepflicht besteht grundsätzlich nur bis zur abgabe der vertragserklärung des kunden, d. h. absenden des antrages. eine danach eingetrene krankheit, auch vor beginn des vertrages, ist also mitversichert.


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