Re: Arztbesuch (Private Krankenversicherungen)
lesen sie mal § 19 vvg: die anzeigepflicht besteht grundsätzlich nur bis zur abgabe der vertragserklärung des kunden, d. h. absenden des antrages. eine danach eingetrene krankheit, auch vor beginn des vertrages, ist also mitversichert.