Re: Wechsel innerhalb DKV - Student Übergang (Private Krankenversicherungen)

DKVer @, Mittwoch, 06.05.2009, 16:52 (vor 5681 Tagen) @ Joachim Röhl

Nächste Falschaussage rums!
Neues VVG!:
2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Der Versicherungsschutz muss unmittelbar aneinander anknüpfen, nicht zuletzt weil eine Pflicht zu Versicherung besteht.


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