Re: Beihilfe und PKV (Private Krankenversicherungen)
Sie lesen den §193 VVG falsch. Die Pflicht besteht nicht für den Anteil der Beihilfe, für den Rest aber schon. Sonst wären ja nicht die prozentualen Anteile bei Beihilfe einen Satz oberhalb geregelt!
Wenn Sie also 100% Beihilfe hätten, wären Sie ganz raus. Wenn Sie 50% Beihilfe hätten, dann sind Sie nur zu 50% aus der Pflicht raus. Deshalb heißt es ja auch:
"Anspruch auf freie Heilfürsorge (d.h. =100% Beihilfe) haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder"
Und dann noch zu Ihrer GKV-Mitgliedschaft vor 20 Jahren:
Wenn Sie nicht mindestens einen Tag zwischendrin in einer PKV waren, gilt zumindest für alle Personen, die irgendwann einmal - sei es z.B. als Kind über die Familienversicherung - einen Tag im Leben in der GKV waren eine NACHZAHLUNGSPFLICHT der GKV seit dem 1.7.2007. Sie können zwar davon ausgehen, dass die Akten bei der GKV wahrscheinlich vernichtet sind, außer Sie waren damals gleichzeitig rentenversichert, aber wenn die neue PKV eine Anfrage wegen Vorversicherungsstatus an die passende GKV stellt, dann geht die Maschinerie los. Hat es schon alles gegeben, v.a. bei Beihilfeberechtigten, die mit der Verbeamtung aus der GKV rausfielen und nie in einer PKV zwischendrin waren!
Also bloß gegenüber der PKV verschweigen, in welcher GKV Sie irgenwann einmal in Ihrem Leben waren, wenn Sie nie danach in der PKV waren.
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- Beihilfe und PKV -
Floriane,
16.05.2009, 11:33
- Re: Beihilfe und PKV -
Thomas,
16.05.2009, 16:59
- Re: Beihilfe und PKV -
Floriane,
16.05.2009, 21:00
- Re: Beihilfe und PKV -
Thomas,
17.05.2009, 01:26
- Re: Beihilfe und PKV - Floriane, 17.05.2009, 14:14
- Re: Beihilfe und PKV -
Thomas,
17.05.2009, 01:26
- Re: Beihilfe und PKV -
Floriane,
16.05.2009, 21:00
- Re: Beihilfe und PKV -
Thomas,
16.05.2009, 16:59