Re: besondere Versicherungsgrenze auch bei reduzierung der arbeitszeit? (Private Krankenversicherungen)
Wenn am 31.12.2002 bereits als Arbeitnehmer eine PKV bestand und es seither keine Unterbrechungen gab, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze (2010: 45000 EUR) weiterhin. Sofern also das reduzierte Bruttogehalt (bzw. genauer: der regelmäßig sicher zu erwartende Teil des Bruttogehalts - also ohne z.B. Überstundenvergütungen) 45000 EUR überschreitet, entsteht in der GKV keine Versicherungspflicht.
Anders formuliert: Werden die 45000 EUR nicht überschritten, entsteht Versicherungspflicht in der GKV grundsätzlich ohne Befreiungsmöglichkeit. Ausnahme: Seit mindestens 5 Jahren PKV-versichert und die die Arbeitszeit wird auf die Hälfte oder weniger der betriebsüblichen Vollarbeitszeit reduziert.
Oder automatisch ab einem Alter von 55 Jahren, sofern in den letzten 5 Jahren keine GKV bestand.
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- besondere Versicherungsgrenze auch bei reduzierung der arbeitszeit? -
Mikki,
20.01.2010, 13:07
- Re: besondere Versicherungsgrenze auch bei reduzierung der arbeitszeit? - Bodi, 20.01.2010, 16:45