Re: Rückforderung von PKV-Zuschüssen des Arbeitgebers (Private Krankenversicherungen)

RHW, Samstag, 22.05.2010, 15:31 (vor 5299 Tagen) @ Thomas K.

Hallo,
zu diesem Problem habe ich keine Erfahrung.
Im Internet habe ich folgende Stellen gefunden:
Erlass des Landes NRW für Beschäftigte des Landes NRW:

Beitragszuschüsse, die für Zeiträume gezahlt worden sind, in denen die in § 257 SGB V bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorgelegen haben, sind dem Arbeitgeber nach Maßgabe der für das Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist nicht den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 zuzuordnen. Er unterliegt somit der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach den Vorschriften der Manteltarifverträge (z.B. § 70 BAT/BAT-O, § 72MTArb/MTArb-O).

Quelle: Punkt IV Nr.11: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=8&ugl_nr=820&bes_id=5866&val=5866&ver=7&sg=1&aufgehoben=N&menu=0

Das bedeutet, dass die jeweiligen Regelungen des Tarifvertrages gelten. Falls eine Rückforderung kommt, die über diese Frist hinausgeht, wäre zu überlegen, ob der Betriebsrat/Personalrat, Gewerkschaft oder ein Anwalt weiterhelfen kann.

Für Ansprüche in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Verjährung von 4 vollen Kalenderjahren.

Link zur gerichtlichen Zuständigkeit:
http://www.vdaa.de/index.php?view=article&catid=3%3Aarbeitsgerichte&id=11%3Arechtsweg-arbeitgeberzuschuss-zur-privaten-krankenversicherung&format=pdf&option=com_content&Itemid=13

Gruß
RHW


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