Re: geöffnet: aber für wen ? (Krankenkassenrecht)
Hallo Nuß!
Ich versuch"s mal:
1. Für die Kassenwahl gilt entweder der Sitz Deines Arbeitsgebers (Adresse im Arbeitsvertrag) oder Dein erster Wohnsitz. Was allerdings bei Wohnsitzlosen passiert weiß ich auch nicht.
2. Ein Umzug in ein Bundesland, in dem Deine Kasse nicht geöffnet ist bedeutet für Dich kein Sonderkündigungsrecht. Du kannst nämlich weiterhin in der Kasse versichert bleiben. Ähnliches Beispiel: Es können auch noch Leute in der Bundesknappschaft versichert sein, die die Voraussetzungen (Angestellter im öff. Dienst?) nicht mehr erfüllen. Nur: einmal raus aus der Kasse bedeutet dann für immer raus (oder zumindest so lange, bis Du wieder zurückziehst).
Für Dich könnte im anderen Fall sogar ein Nachteil entstehen, wenn Deine (billige) Krankenkasse im neuen Bundesland nicht geöffnet ist und Du eine teurere wählen müsstest.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Vielleicht liest Du selber mal im SGB nach.
Gruß, Ulrich
gesamter Thread:
- geöffnet: aber für wen ? -
Nuß des Tages,
16.09.2003, 13:27
- Re: geöffnet: aber für wen ? - Ulrich, 17.09.2003, 13:45