Re: Schwanger und Arbeitsverhältnis beendet (Krankenkassenrecht)

Mediott @, Montag, 20.12.2004, 09:52 (vor 7278 Tagen) @ Harald

Hallo Harald,

1. Sie kann freiwilliges Mitglied werden, wenn Sie unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. 12 Monate oder innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 24 Monate in der Gesetzlichen versichert war . Egal ob in dieser Zeit selbst- oder mitversichert. (§ 10 Abs. Satz 1 SGB V.)

2. In der Regel Satzungsrecht der einzelnen Kasse. Normalerweise wird die Hälfe des Familieneinkommens für die Beitragbemessung zugrunde gelegt. Manche Kassen machen das bis max. zur halben Beitragsbemessungsgrenze, andere aber auch bis zur Vollen.
Man spricht dann auch von der sogenannten "Hausfrauenklasse".

3. Macht in diesem Fall kaum Sinn. Höchsten bzgl. des Mutterschaftsgeldes. Müsste aber genau berechnet werden!!!

4. In der "Hausfrauenklasse" kein Mutterschaftsgeld und keine Beitragsfreiheit. Da kein Beschäftigungsverhältniss mehr besteht, entsteht auch kein Verdienstausfall. Beitragsfreiheit auch nicht, da nur Arbeitnehmerinnen "Elternzeit" für 3 Jahre beanspruchen können, die die Beitragsfreiheit begründet.

Sind Sie selber selbständig? Dann gäbe es noch eine Möglichkeit!

Weiteres gerne per email.

In diesem Sinne....

Mit freundlichen Grüßen


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