Re: Kassenwechsel bei Arbeitslosigkeit! (Krankenkassenrecht)

Horst Sähover, Freitag, 07.10.2005, 21:46 (vor 6987 Tagen) @ Alfred Ludwig

Wenn bei der AOK die Bindungswirkung von 18 Monaten erfüllt wurde, dann kann die Mitgliedschaft dort mit Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Wird die Mitgliedschaft im Oktober d.J. gekündigt, dann endet diese dort am 31.12.2005. Zeitnah ist vor dem 31.12.2005 zum 01.01.2006 eine neue Kasse zu wählen, das Arbeitsamt sollte rasch informiert werden. Die neu gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Ob die AOK aber wirklich schlechter als die IKK ist, weiß ich nicht.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum