Re: Doch noch eine Nachfrage ;-) (Krankenkassenrecht)
Hallo, das Wahlrecht ist in § 175 SGB V geregelt - 14-Tagefrist in Abs. 3.
.
In übrigen stimmt nicht (!), dass die letzte Bescheinigung bindend ist. Im gemeinsammen Rundschreiben der Spitzenberbände vom Nov 2001 steht dazu: "Sollte es vorkommen, dass ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt hat, deren Mitglied werden zu wollen und aufgrund dessen dem Arbeitgeber mehrere Mitgliedschaftsbescheinigungen vorliegen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Krankenkasse anzumelden, die ihm vom Versicherten benannt wird."
In der Praxis wird die Meldung zwar vom Arbeitgeber meistens die Meldung zu der Kasse gemacht, die als letztes eine Mitgliedschaftsbescheinigung ausgestellt hat - aber die Entscheidung hätte eigentlich noch mal der Versicherte.
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- Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages -
Björn,
04.11.2005, 12:25
- Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages -
Sora,
04.11.2005, 14:00
- Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages -
Björn,
08.11.2005, 14:36
- Doch noch eine Nachfrage ;-) -
Björn,
13.11.2005, 23:25
- Re: Doch noch eine Nachfrage ;-) - Wahlrechtskenner, 14.11.2005, 07:58
- Doch noch eine Nachfrage ;-) -
Björn,
13.11.2005, 23:25
- Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages -
Björn,
08.11.2005, 14:36
- Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages -
Sora,
04.11.2005, 14:00