Re: Studentin weit über 30... (Krankenkassenrecht)
Hallo, wie du richtig schreibst "Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort ...) sind diese Ausnahmefälle nur relevant für das FORTBESTEHEN der Krankenversicherungspflicht der Studenten. Voraussetzung ist hier immer, dass das Studium vor Vollendung des 30. LJ aufgenommen wurde. Da gibt es keine Ausnahme in deinem Sinne, die krankenkasse hat recht.
Sorry für dich.
Gruß Strana
gesamter Thread:
- Studentin weit über 30... -
Béla,
11.09.2006, 12:43
- Re: Studentin weit über 30... -
jan,
11.09.2006, 18:03
- Re: Studentin weit über 30... -
Béla,
11.09.2006, 22:24
- Re: Studentin weit über 30... - Strana, 14.09.2006, 10:39
- Re: Studentin weit über 30... -
Béla,
11.09.2006, 22:24
- Re: Studentin weit über 30... -
jan,
11.09.2006, 18:03