Re: Auslandsaufenthalt vor Rente (Krankenkassenrecht)
Hallo,
der Stichtag ist der Tag der Rentenantragstellung.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
Versicherungspflichtig sind:
"Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren..."
Gruß
gesamter Thread:
- Auslandsaufenthalt vor Rente -
Chylla,
14.02.2007, 12:51
- Re: Auslandsaufenthalt vor Rente - Reg, 15.02.2007, 23:55