Re: Rückkehr in PKV nach Arbeitslosigkeit (Krankenkassenrecht)

Thomas, Donnerstag, 26.04.2007, 23:42 (vor 6421 Tagen) @ leo

Fiktive Einkommen über der Pflichtgrenze werden nach der gemeinsamen Rechtsauslegung der Gesundheitsreform durch die GKV-Verbände nur angenommen bei:

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob
Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),

Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,

Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes
nach § 216b SGB III,

Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für längstens einen
Monat im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt,

Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,

Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.

Und dann heißt es auf Seite 15 dieses Katalogs, der nach Gesetz Rechtskraft hat:

Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum
(z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des zweiten Monats an, vgl. Beispiel 9) oder für
Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit,
vgl. Beispiel 10) sind fiktive Arbeitsentgelte nicht anzusetzen.

Damit müssen Sie in die GKV. Übrigens ist das neue Gesetz sehr bizarr. Bei ALG I kann man in Zukunft nicht mehr in die GKV, sondern muss in den PKV-Basistarif, wenn man dann wieder Arbeit hat, muss man in die GKV. Sie sehen daran: Die GKV soll finanziell gestärkt werden, die PKV geschwächt werden.


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