Re: GKV nach einem Job im EU-Ausland (Krankenkassenrecht)
Der Zwang zur Mitgliedschaft in der alten GKV geistert in den Köpfen herum durch die Regelungen des neuen
§5 Abs. 1 Satz 13 SGB V
Dieser Regelung mit Zwangsrückführung in die alte GKV betrifft aber nur die, die keine andere vollwertige Krankenversicherung vorweisen können.
Wenn Du also Dein Wahlrecht ausübst, dass Dir aufgrund der "RW-Annahmen" zusteht, bist Du versichert bei der GKV Deiner Wahl und gerätst nicht in den Sog der alten GKV.
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- GKV nach einem Job im EU-Ausland -
Hubert,
19.02.2008, 22:32
- Re: GKV nach einem Job im EU-Ausland -
RW,
20.02.2008, 18:54
- Re: GKV nach einem Job im EU-Ausland - nimms leicht, 20.02.2008, 19:55
- Re: GKV nach einem Job im EU-Ausland -
RW,
20.02.2008, 18:54