Re: GKV nach einem Job im EU-Ausland (Krankenkassenrecht)

nimms leicht, Mittwoch, 20.02.2008, 19:55 (vor 6124 Tagen) @ RW

Der Zwang zur Mitgliedschaft in der alten GKV geistert in den Köpfen herum durch die Regelungen des neuen
§5 Abs. 1 Satz 13 SGB V

Dieser Regelung mit Zwangsrückführung in die alte GKV betrifft aber nur die, die keine andere vollwertige Krankenversicherung vorweisen können.

Wenn Du also Dein Wahlrecht ausübst, dass Dir aufgrund der "RW-Annahmen" zusteht, bist Du versichert bei der GKV Deiner Wahl und gerätst nicht in den Sog der alten GKV.


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