Re: nebenberuflich selbstständig (Krankenkassenrecht)
Eine Ergänzung zur zweiten Frage, also wenn der Mann in eine PKV wechselt: Die 828 EUR Mindestbemessung bleiben. Da je nach Satzung der Krankenkasse in aller Regel ohnehin das halbe (auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte) Einkommen des Ehemannes angerechnet wird, ist das eigene Einkommen nicht relevant, sofern geringer als die angerechneten halben Einkünfte des Ehemannes.
Pro gemeinsames Kind kann vom Einkommen des Ehegatten 828,33 EUR (1/3 der Bezugsgröße) abgesetzt werden (ebenfalls satzungsabhängig).
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- nebenberuflich selbstständig -
Karin,
26.07.2008, 10:07
- Re: nebenberuflich selbstständig -
Bodi,
26.07.2008, 11:25
- Re: nebenberuflich selbstständig - Bodi, 26.07.2008, 13:58
- Re: nebenberuflich selbstständig -
Bodi,
26.07.2008, 11:25