Re: Rauswurf aus der GKV wegen GmbH (Krankenkassenrecht)

Czauderna, Dienstag, 28.04.2009, 12:51 (vor 5687 Tagen) @ Kai-Uwe

Hallo,
als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. sind Sie zweifelsfrei Selbständig und deshlab kann in einer Arbeitnehmertätigkeit keine Krankenversicherungspflicht eintreten. Demzufolge ist es richtig dass der Arbeitgeber
die einbehaltenen und abgeführtenpflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückrechnet. Dasheisst, er bekommt von der Kasse seinen Arbeitgeberanteil zurück und Sie theoretsich Ihren "Arbeitnehmeranteil" auch. Sie werden rückwirkend von der Kasse als Selbständiger eingestuft und
ihr beitragspflichtiges Einkommen errechnet sich aus
Einnahmen aus der GmbH. zzgl. des Bruttoeinkommens aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit sowie aus Kapitalerträgen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und grundsätzlich allen anderen lfd. Einnahmen bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Kasse kann den bereits entrichteten "Arbeitnehmeranteil"
aus der Beschäftigung zur Verrechnung mit den nun aufgelaufenen rückständigen Beiträgen als Selbständiger
heranziehen.
Gruß
Czauderna


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