Re: Übergangsphase zwischen Studium und Beruf - HILFE! (Krankenkassenrecht)

Czauderna, Donnerstag, 21.05.2009, 14:07 (vor 5667 Tagen) @ M.

Hallo,
nein, kannst du nicht - denn eine Stundug der Beiträge heisst nur dass eine rechtmässig gültige Beitragseinstufung erfolgt ist für eine freiwillige Versicherung. Die Zahlungspflicht wird für maximal drei Monate ausgesetzt also die Beiträge gestundet weil es denkbar ist das eine Versicherungspflicht aufgrund von leistungsbezug entritt.
Wären die Beiträge schon gezahlt worden hätte die kasse diese dann zurückerstatten müssen.
So hat man mit der Stundung zum einen der Kasse einen Verwealtungsaufwand (Rückzahlung der Beiträge) erspart und dem
Versicherten die evtl. unnötige Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
Wenn nun keine Leistungen durch das Arbeitsamt erfolgen müssen selbstverständlich die freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden. Eine rückwirkende Aufhebung der Versicherung (Mitgliedschaft) ist nicht möglich lediglich eine normale Kündiung
zum Ablauf des übernächsten Monats - aber finanziell bringt das njix.
Gruß
Czauderna


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