Re: vom Angestellten zum Beamten (Krankenkassenrecht)

Gast, Samstag, 04.07.2009, 17:36 (vor 5627 Tagen) @ egal

Ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet nach § 190 SGB ohne Wahltarif mit dem Vortage Ihrer Beamtentätigkeit. Wenn die Kasse sich weigert und wenn die Satzung nichts hergibt, dann würde ich die Mitgliedschaft mit dem Hinweis kündigen, dass die Kasse seinerzeit ihren Beratungs- und Aufklärungsvorschriften (§ 13 ff SGB I) insofern beim Abschluß des Wahltarifes nicht nachgekommen ist, das diese die Besonderheit mit dem möglichen Beamtenstatus nicht näher erläutert hatte und das dies analog der §§ 157 + 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt und damit rechtsunwirksam ist. Keine Kasse dürfte hier Interesse haben, die Widerspruchsstelle und ggf. Sozialgerichte nur aus Prinzip zu verärgern. Das ist nicht gut für das Image. Viel Erfolg.


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