Re: Rückwirkend pflichtversichert - PKV-Beiträge verrechnen/ erstatten? (Krankenkassenrecht)

chris @, Sonntag, 22.11.2009, 15:27 (vor 5479 Tagen) @ Klaus

Hallo,

Werden diese Beiträge von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber eingefordert? Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber die entsprechenden Fristen des Anfangs der Pflichtversicherung versäumt?

Die entsprechende Norm ist §205 VVG, ein solcher Passus findet sich auch in den Musterbedingungen der PKV.

http://dejure.org/gesetze/VVG/205.html
§13(3) MB KK
http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009.pdf

"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der
Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
eine Krankheitskostenversicherung oder eine
dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht
nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag
nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht
zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung
zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag
in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch
auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
Dienstverhältnis."

Die Frage ist nun, was genau unter dem "Eintritt der Versicherungspflicht" zu verstehen ist, also ist dies der 1.1.2008 rückwirkend oder der Tag, an dem Sie oder Ihr Arbeitgeber einen Bescheid vom Rentenversicher erhalten (haben).

Ist ersteres der Fall, erhielten Sie die Beiträge komplett zurück, in zweiterem könnten Sie nur mit kurzer Frist kündigen.

Was nun richtig ist, wird Ihnen nur ein Sozialrechtler sagen können. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei Ihrer PKV nach, wie die das sehen.


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